ARBEITSWEISE

TERMINVEREINBARUNG

Die Terminvereinbarung ist grundsätzlich zwingend erforderlich. Nur in Ausnahmefällen und in bestimmten Tätigkeitsbereichen (z.B. Beglaubigung von Kopien) können wir Sie ohne Termin empfangen.

Bei ausländischen Parteien werden die Beurkundungstermine erst nach Klärung der Lage und Prüfung aller Unterlagen vereinbart. Dazu gehört in deutsch-polnischen Fällen regelmäßig die Klärung der gespaltenen Namensführung (der Abweichung der amtlichen Schreibweise der Vor- und Familiennamen zwischen dem deutschen und dem polnischen Rechtssystem). Oft werden die Beurkundungstermine durch Beratungstermine in der Kanzlei im Vorfeld vorbereitet. Auf jeden Fall müssen die Unterlagen zur Vorbereitung der Beurkundung im Vorfeld gesammelt und geliefert werden. Der Notar kann es für die Parteien nicht übernehmen. Die Liste von notweindigen Unterlagen erhalten, wenn geklärt ist, welche Schritte in Ihrem Fall notwendig sind.  

SPRACHEN

Nach dem Gesetz dürfen wir nur in der Amtssprache beurkunden bzw. beglaubigen. Wenn die Parteien der polnischen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, muss ein gerichtlich zugelassener Dolmetscher hinzugezogen werden. Die Vorbereitung des Termins, die Besprechung vor dem Vorlesen der Urkunde und Beratungstermine sind dagegen auch in deutscher und englischer Sprache (Dr. Margonski), sowie im oberschlesischen Dialekt (beide Notare) möglich.

AMTSHANDLUNGEN AUSSERHALB DER KANZLEI

Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, alle Amtshandlungen grundsätzlich in der Kanzlei vorzunehmen. Nur in begründeten Ausnahmefällen (körperliche Schwäche einer Partei, die nicht in der Lage ist, die Kanzlei zu erreichen, Gesellschafterversammlung am Sitz der Gesellschaft) kommt die Beglaubigung außerhalb der Kanzlei in Betracht. Beglaubigungen und Beurkundungen im Ausland sind allerdings ausgeschlossen.

NOTARANDERKONTO

Die Abrechnung über das Notaranderkonto ist bei Immobiliengeschäften in Polen nicht üblich und kommt sehr selten vor. Auf Wunsch der Parteien oder wenn gerichtliche Genehmigungen deutscher oder österreichischer Gerichte notwendig sind, ist diese Möglichkeit jedoch vorhanden. Die Einzelheiten müssen im Vorfeld geklärt und geplant werden.